Leinenpflicht Mülheim an der Ruhr: Das gilt für Hundehalter

Leinenpflicht Mülheim an der Ruhr: Das gilt für Hundehalter

Autor: Hundeleine-Ratgeber Redaktion

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Kategorie: Leinenpflicht in Deutschland

Zusammenfassung: In Mülheim müssen Hunde in vielen öffentlichen Bereichen angeleint bleiben; Freilauf ist nur auf geeigneten, ausgeschilderten Flächen wie dem Auberg oder kontrolliert auf Waldwegen erlaubt. Spielplätze, Liegeflächen, Friedhöfe und das MüGa-Zentralgelände sind grundsätzlich verboten.

Leinenpflicht in Mülheim: Wo Hunde angeleint werden müssen

In Mülheim an der Ruhr müssen Hunde in vielen öffentlichen Bereichen an der Leine bleiben. Das gilt unabhängig von Größe, Alter oder Rasse. Entscheidend ist der Ort, an dem Sie unterwegs sind.

  • Fußgängerzonen und Einkaufsbereiche
  • stark frequentierte oder eng bebaute Straßen
  • öffentlich zugängliche Parks, Gärten und Grünanlagen
  • städtische Grün- und Waldparkanlagen
  • öffentliche Gebäude, Schulen und Kindergärten
  • Volksfeste, Versammlungen und andere öffentliche Veranstaltungen
  • Naturschutzgebiete
  • Wälder abseits der ausgewiesenen Wege

Auch auf kurzen Wegen muss die Leine sicher befestigt sein und der Hund jederzeit kontrollierbar bleiben. Eine Schleppleine ersetzt die Leinenpflicht nicht automatisch. Achten Sie auf Schilder vor Ort, denn einzelne Flächen können zusätzliche Vorgaben haben.

Im Wald ist die Lage differenzierter: Auf einem ausgewiesenen Waldweg kann ein gut kontrollierbarer Hund grundsätzlich ohne Leine laufen. Verlässt er den Weg, läuft Wild hinterher oder reagiert nicht zuverlässig auf den Rückruf, muss er sofort angeleint werden. Für Schutzgebiete gelten meist strengere Anforderungen; dort bleiben Hund und Halter auf den markierten Wegen.

Die einzige offiziell ausgewiesene Hundeauslauffläche der Stadt liegt im Auberg. Eine Freilauffläche hebt Sonderregeln für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen nicht auf.

Rechtlich maßgeblich sind vor allem das Landeshundegesetz NRW und die Vorschriften des Landesforstgesetzes. Bei Unsicherheit ist eine kurze Leine die sicherste Lösung.

Freilauf im Auberg und auf erlaubten Flächen

Die Stadt Mülheim an der Ruhr weist nur eine offizielle Hundeauslauffläche aus: den Auberg. Dort können geeignete Hunde ohne Leine laufen. Die Freigabe gilt jedoch nicht automatisch für angrenzende Wege, Waldstücke oder andere Grünflächen.

Außerhalb dieser Fläche entscheidet der konkrete Ort. Auf erlaubten Waldwegen darf ein Hund frei laufen, wenn er auf dem Weg bleibt und jederzeit sicher kontrolliert werden kann. Ein zuverlässiger Rückruf ist dafür praktisch unverzichtbar. Reagiert der Hund nicht sofort, jagt er Wild oder entfernt er sich vom Weg, muss die Leine wieder dran.

In Landschafts- und Naturschutzgebieten ist besondere Aufmerksamkeit nötig. Der Hund darf dort nur auf den ausgewiesenen Wegen bleiben und muss eng bei der führenden Person gehen. Wildtiere dürfen weder beunruhigt noch verfolgt werden. Schon ein kurzer Sprint hinter einem Reh kann daher einen Verstoß auslösen.

  • Prüfen Sie vor dem Ableinen die Beschilderung am Zugang.
  • Wählen Sie nur Flächen, die ausdrücklich oder rechtlich für Freilauf geeignet sind.
  • Rufen Sie den Hund bei Begegnungen, schlechter Sicht und Wildkontakt sofort zurück.
  • Halten Sie eine Leine griffbereit, am besten nicht erst im Rucksack.
  • Leinen Sie den Hund an, sobald die Kontrolle unsicher wird.

Eine große Wiese ist nicht automatisch eine erlaubte Freilauffläche. Maßgeblich bleiben die örtliche Kennzeichnung, die Gebietsart und die tatsächliche Kontrolle über das Tier. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gelten zusätzliche Vorgaben; die Freilaufregel im Auberg erweitert diese nicht.

Stand der städtischen Information: 30. Juli 2025. Vor dem Besuch sollten Hundehalter die aktuelle Beschilderung prüfen, weil sich Zugänge, Flächengrenzen oder örtliche Anordnungen ändern können.

Die wichtigsten Leinen- und Freilaufregeln in Mülheim an der Ruhr

Ort oder Situation Regel für Hundehalter Wichtige Hinweise
Fußgängerzonen und Einkaufsbereiche Hunde müssen angeleint bleiben. In engen, stark frequentierten Bereichen empfiehlt sich eine kurze Führleine.
Dicht bebaute oder stark genutzte Straßen Leinenpflicht unabhängig von Größe, Alter oder Rasse. Auf ausreichend Abstand zu Passanten, Radfahrern und Hauseingängen achten.
Öffentliche Parks und Grünanlagen Hunde müssen grundsätzlich angeleint werden. Zusätzliche örtliche Vorgaben und Beschilderungen beachten.
Auberg-Hundeauslauffläche Geeignete Hunde dürfen dort grundsätzlich frei laufen. Die Freigabe gilt nicht automatisch für angrenzende Wege oder Waldflächen.
Ausgewiesene Waldwege Freilauf ist möglich, wenn der Hund auf dem Weg bleibt und sicher kontrollierbar ist. Bei Wildkontakt, fehlendem Rückruf oder Verlassen des Weges sofort anleinen.
Wald abseits ausgewiesener Wege Hunde müssen angeleint bleiben. Wildtiere dürfen nicht aufgescheucht oder verfolgt werden.
Landschafts- und Naturschutzgebiete Hunde müssen auf markierten Wegen bleiben und eng geführt werden. Schutzgebietsverordnungen können strengere Regeln vorsehen.
Spielplätze, Liegeflächen und Friedhöfe Hunde dürfen diese Bereiche grundsätzlich nicht betreten. Eine kurze Leine hebt das Mitnahmeverbot nicht auf; Ausnahme für Blindenhunde.
Eingezäuntes Zentralgelände der MüGa Hunde sind verboten. Hinweise an den Zugängen und Abgrenzungen beachten.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen Es gelten zusätzliche Pflichten zu Leine, Maulkorb und Haltung. Die Freilauffläche im Auberg hebt Sonderregelungen nicht auf.
Große Hunde Ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Körpergewicht ist eine Anmeldung beim Ordnungsamt erforderlich. Die Anmeldung beim Ordnungsamt erfolgt zusätzlich zur Hundesteuer-Anmeldung.
Hundekot im öffentlichen Raum Halter müssen die Hinterlassenschaften entfernen. Beutel mitführen und geeignete Abfallbehälter nutzen.

Regeln für Waldwege sowie Landschafts- und Naturschutzgebiete

Auf Waldwegen ist Freilauf nur möglich, wenn der Hund sicher auf dem Weg bleibt und unmittelbar reagiert. Abseits des Weges kann der Schutz des Waldes greifen. Eine bloß starke Bindung reicht nicht aus, wenn der Hund Wild aufstöbert oder sich nicht zurückrufen lässt.

In Landschaftsschutzgebieten müssen Hunde auf den ausgewiesenen Flächen bleiben. Beachten Sie Markierungen, Wegweiser und Absperrungen; Querfeldein-Abkürzungen sind besonders in empfindlichen Lebensräumen keine harmlose Kleinigkeit.

In Naturschutzgebieten gelten besonders strenge Anforderungen. Der Hund soll eng bei der führenden Person bleiben und darf wildlebende Tiere weder beunruhigen noch verfolgen. Das betrifft nicht nur sichtbare Rehe oder Hasen, sondern auch bodenbrütende Vögel, Jungtiere und kleine Säugetiere.

  • Bleiben Sie auf markierten Wegen und beachten Sie Sperrschilder.
  • Verzichten Sie auf Freilauf bei schlechter Sicht, starkem Wildgeruch oder dichtem Unterholz.
  • Rufen Sie den Hund frühzeitig zurück, bevor Radfahrer, Spaziergänger oder Tiere nahe kommen.
  • Leinen Sie ihn bei Wildkontakt sofort an und entfernen Sie sich ruhig vom Geschehen.
  • Nutzen Sie keine verlängerte Leine so, dass der Hund Wege, Böschungen oder Schutzflächen erreicht.

Für die Beurteilung zählt nicht allein die Absicht des Halters. Entscheidend ist, ob der Hund tatsächlich unter Kontrolle steht und die Schutzvorgaben einhält. Auf sensiblen Strecken ist deshalb eine kurze Leine die verlässlichste Wahl.

Rechtsgrundlagen bilden unter anderem § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW sowie die Vorgaben des Landeshundegesetzes NRW. Zusätzlich können Schutzgebietsverordnungen eigene Regeln festlegen. Lesen Sie daher die Hinweise am jeweiligen Zugang und beachten Sie örtliche Anordnungen.

Wo Hunde verboten sind: Spielplätze, Liegeflächen, Friedhöfe und MüGa

Spielplätze, Liegeflächen und Friedhöfe sind für Hunde tabu. Das gilt auch dann, wenn der Hund ruhig ist oder an einer kurzen Leine geführt wird. Für Blindenhunde besteht eine Ausnahme.

  • Auf Spielplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.
  • Liegeflächen dürfen Hunde grundsätzlich nicht betreten.
  • Auf Friedhöfen gilt ebenfalls ein grundsätzliches Mitnahmeverbot.
  • Für Blindenhunde besteht eine Ausnahme.
  • Im eingezäunten Zentralgelände der MüGa sind Hunde verboten.

Ein Hund darf nicht einfach am Rand eines Spielplatzes, einer Liegewiese oder eines Friedhofs warten, wenn er sich dabei noch auf der verbotenen Fläche befindet. Suchen Sie stattdessen einen geeigneten Standort außerhalb des gekennzeichneten Bereichs. Schilder, Zäune und markierte Eingänge helfen bei der Orientierung.

Das Mitnahmeverbot in der MüGa betrifft besonders das eingezäunte Zentralgelände. Prüfen Sie vor dem Betreten die örtlichen Hinweise. Ein angrenzender Weg ist nicht automatisch Teil der verbotenen Fläche, aber ebenso wenig automatisch freigegeben.

Wer die Grenze trotz Hinweis überschreitet, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Die Kontrolle kann durch den Kommunalen Ordnungsdienst beziehungsweise die Grünstreife erfolgen.

Leinenpflicht in Einkaufsbereichen und dicht bebauten Wohngebieten

In Einkaufsstraßen und dicht bebauten Wohnbereichen muss der Hund an der Leine bleiben. Besonders wichtig ist das in engen, stark genutzten Straßen mit vielen Passanten, Radfahrern, Kinderwagen und Hauseingängen. Die Regel gilt auch dann, wenn gerade wenig los ist.

  • Leine vor dem Betreten der Einkaufsstraße anlegen.
  • Auf ausreichend Abstand zu Passanten und Hauseingängen achten.
  • In engen Bereichen keine lange Schleppleine auslegen.
  • Bei dichtem Verkehr den Hund auf der von der Fahrbahn abgewandten Seite führen.
  • Vor Geschäften nur dort warten, wo niemand behindert wird.

Die Leine muss zur Situation passen. Eine flexible Leine kann im Gedränge schnell mehrere Meter freigeben und dadurch andere Menschen behindern. Praktischer ist meist eine kurze, gut greifbare Führleine.

Auch vor Cafés, Haltestellen oder Hauseingängen sollte der Hund nicht quer über den Gehweg stehen. Rücksicht erleichtert das Passieren für Personen mit Rollstuhl oder Gehhilfe und reduziert Stolperstellen.

Wer die örtliche Einordnung einer Straße nicht sicher kennt, sollte auf die Beschilderung achten oder beim Ordnungsamt nachfragen. Für Beschwerden und Hinweise nennt die Stadt Mülheim an der Ruhr Sven Sieling unter 0208 / 455-3178.

Rücksicht, Hundekot und Schutz vor Wildtieren

Führen Sie den Hund so, dass Passanten, Radfahrer, Kinder und andere Tiere nicht bedrängt werden. Ein kurzer Abstand, ein frühzeitiger Rückruf und ein ruhiger Seitenwechsel lösen viele Begegnungen ohne großes Aufheben.

Hundekot müssen Halterinnen und Halter entfernen. Nehmen Sie ausreichend Beutel mit und entsorgen Sie sie in einem geeigneten Abfallbehälter. Liegen gelassener Kot verschmutzt Wege und Wiesen, kann Krankheitserreger verbreiten und führt schnell zu Beschwerden. Auch am Wegesrand gehört er nicht einfach ins Gebüsch.

Besondere Vorsicht gilt während der Brut- und Setzzeit sowie in Bereichen mit dichtem Unterholz. Wildtiere reagieren auf freilaufende Hunde oft lange, bevor Menschen sie bemerken. Lassen Sie den Hund nicht stöbern und verhindern Sie jedes Nachsetzen. Bei einer Begegnung gilt: stehen bleiben, ruhig zurückrufen, Abstand schaffen.

  • Wildtiere niemals anfassen oder füttern.
  • Jungtiere nicht aufnehmen, auch wenn sie allein wirken.
  • Den Hund bei sichtbarem Wild sofort sichern.
  • Ungewöhnliche Funde nicht mit bloßen Händen berühren.
  • Einen möglichen Giftköder direkt der Polizei melden.

Wer einen verdächtigen Köder entdeckt, sollte andere Spaziergänger zusätzlich in sozialen Netzwerken warnen. Starten Sie keine riskante Suche nach weiteren Stücken: Fundort merken, Abstand halten und die Polizei informieren. Bei einem möglichen Kontakt des Hundes wenden Sie sich umgehend an eine Tierarztpraxis.

Auch Lärm gehört zur Rücksichtnahme. Dauerndes Bellen oder andere vermeidbare Geräusche können Nachbarn belasten und sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ein ruhiger Umgang, passende Beschäftigung und das Vermeiden unnötiger Reize helfen meist mehr als spätere Beschwerden.

Sonderregeln für gefährliche Hunde und bestimmte Rassen

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gelten in Nordrhein-Westfalen zusätzliche Pflichten. Die Regeln richten sich nicht nur nach dem Verhalten des einzelnen Tieres; auch seine rechtliche Einstufung kann entscheidend sein.

Für diese Hunde reicht eine allgemein geeignete Freilauffläche nicht aus. Die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass ihre Freilaufregelungen für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen nicht gelten. Eine Befreiung von der Leine ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde dies erlaubt und alle weiteren Vorgaben erfüllt sind.

Je nach Kategorie können unter anderem eine Erlaubnis zur Haltung, ein Sachkundenachweis, eine Haftpflichtversicherung und die Kennzeichnung mit einem Mikrochip verlangt werden. Für gefährliche Hunde kommen häufig erhöhte Anforderungen an die sichere Haltung hinzu, etwa ausbruchsichere Grundstücke und besondere Sicherungsmaßnahmen.

Bei bestimmten Hunden kann außerdem ein Wesenstest eine Rolle spielen. Er ersetzt nicht automatisch jede andere Pflicht. Auch eine behördliche Befreiung von der Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nur im Umfang des jeweiligen Bescheids.

  • Vor dem Ableinen die Einstufung des Hundes und den Bescheid der Behörde prüfen.
  • Auflagen zu Leine, Maulkorb und Begleitperson genau einhalten.
  • Den Hund nur von Personen führen lassen, die dafür rechtlich und praktisch geeignet sind.
  • Änderungen bei Halter, Wohnort oder Haltungsbedingungen dem Ordnungsamt melden, wenn dies verlangt wird.
  • Bei Unsicherheit eine schriftliche Auskunft der zuständigen Stelle einholen.

Als gefährlich kann ein Hund nicht nur aufgrund seiner Rasse gelten. Auch auffälliges oder aggressives Verhalten, etwa ein Biss oder ein unkontrollierter Angriff, kann eine behördliche Einstufung auslösen. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall. Vorfälle sollten daher fachlich und rechtlich geklärt werden.

Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere in §§ 3 und 10 LHundG NRW. Maßgeblich sind der aktuelle Bescheid und die Auskunft des Mülheimer Ordnungsamtes, nicht bloß Aussagen anderer Hundehalter.

Anmeldung großer Hunde beim Ordnungsamt

Als großer Hund gilt in Mülheim an der Ruhr ein Hund, der ausgewachsen mindestens 40 Zentimeter Widerristhöhe erreicht und/oder mindestens 20 Kilogramm wiegt. Schon eines der beiden Merkmale genügt. Die Einstufung hängt nicht davon ab, ob der Hund kräftig, schwer oder einer bestimmten Rasse zugeordnet ist.

Die Anmeldung erfolgt beim Ordnungsamt und ist zusätzlich zur Hundesteuer-Anmeldung nötig. Wer den Hund bereits bei der Stadt zur Steuer gemeldet hat, hat diese Pflicht damit nicht automatisch erfüllt.

Für die Anmeldung sollten Halter die Daten des Hundes und ihre eigenen Kontaktdaten bereithalten. Dazu zählen typischerweise:

  • Name und Anschrift der Halterin oder des Halters
  • Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse oder Kreuzung des Hundes
  • Datum der Aufnahme oder des Zuzugs nach Mülheim
  • Angaben zu Größe und Gewicht, sofern diese bereits feststehen
  • Nachweis der Kennzeichnung, falls die Behörde ihn verlangt

Bei einem jungen Hund kann sich die Einstufung erst später zeigen. Sobald absehbar ist, dass er ausgewachsen eine der genannten Grenzen erreicht, sollten Halter die Anmeldung zeitnah mit dem Ordnungsamt klären. Eine verlässliche Auskunft zur Frist und zum aktuellen Verfahren erhalten Sie direkt bei der Stadt.

Die Meldung ersetzt keine weiteren Pflichten. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gelten zusätzliche Vorschriften nach dem Landeshundegesetz NRW. Auch Änderungen, etwa ein Halterwechsel oder ein Umzug, können eine Mitteilung an die Behörde erforderlich machen.

Wer die Anmeldung versäumt, riskiert ein ordnungsrechtliches Verfahren. Praktisch ist daher folgende Checkliste: Größe oder Gewicht prüfen, Hundesteuer und Ordnungsamt getrennt erledigen, Unterlagen aufbewahren und Änderungen melden.

Kontrollen, Bußgelder und Ansprechpartner

Die Grünstreife des Ordnungsamtes überprüft vor Ort, ob Hundehalter die geltenden Vorgaben einhalten. Eine Kontrolle kann auch erfolgen, wenn kein Schaden entstanden ist. Entscheidend ist der konkrete Verstoß, etwa das unerlaubte Freilaufen oder das Betreten einer gesperrten Fläche.

Je nach Fall kann die Stadt eine Verwarnung aussprechen oder ein Bußgeldverfahren einleiten. Die Höhe richtet sich unter anderem nach Art und Schwere des Verstoßes. Bei einer Gefährdung von Menschen, Tieren oder Natur kann die Bewertung strenger ausfallen. Ein einheitlicher Pauschalbetrag lässt sich deshalb nicht seriös nennen.

  • Personalien und Halterdaten können bei einer Kontrolle aufgenommen werden.
  • Die Behörde kann Angaben zum Hund und zur Situation verlangen.
  • Bei einem Bußgeldverfahren erhalten Betroffene normalerweise Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • Ein Bescheid enthält die konkrete Begründung, die Zahlungsfrist und Hinweise zu möglichen Rechtsmitteln.

Bleiben Sie bei einer Kontrolle ruhig und sachlich. Führen Sie den Hund sofort regelkonform und notieren Sie sich bei Bedarf Ort, Zeit und den Anlass der Maßnahme. Wer einen Bescheid erhält, sollte die Fristen genau beachten; eine mündliche Diskussion vor Ort ersetzt keine formelle Prüfung des Schreibens.

Für Beschwerden und Hinweise nennt die Stadt den Ansprechpartner Sven Sieling im Ordnungsamt. Erreichbar ist er unter 0208 / 455-3178. Bei akuter Gefahr, einem möglichen Giftköder oder einem laufenden Angriff ist dagegen die Polizei der richtige erste Kontakt.

Die örtlichen Vorgaben können sich ändern. Prüfen Sie vor einer Beschwerde oder einer rechtlichen Auseinandersetzung die aktuelle Beschilderung und den neuesten Stand der Stadt. Als Rechtsgrundlagen dienen insbesondere das Landeshundegesetz NRW und das Landesforstgesetz NRW. Dieser Text ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Fazit: Hund sicher führen und örtliche Regeln prüfen

Wer mit Hund in Mülheim unterwegs ist, sollte vor jedem neuen Abschnitt kurz auf Schilder, Wegführung und Flächengrenzen achten. Regeln können sich an Übergängen ändern. Bei unklarer Lage bleibt der Hund zunächst angeleint.

Praktisch ist eine kleine Spaziergangs-Checkliste:

  • Leine und Ersatzbeutel einpacken.
  • Vor dem Start prüfen, ob der Hund fit und sicher führbar ist.
  • Bei unklarer Beschilderung zunächst angeleint bleiben.
  • Aktuelle Hinweise der Stadt vor dem Ausflug kontrollieren.
  • Bei besonderen Auflagen den eigenen Bescheid mitführen und beachten.

Stand der örtlichen Angaben: 30. Juli 2025. Rechtsverbindlich sind die aktuellen Vorschriften, Schutzgebietsverordnungen, Beschilderungen und behördlichen Bescheide vor Ort.

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